Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der STASTO Automation KG (im Folgenden „STASTO“) für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen an ihre Vertragspartner. Sie ersetzen die Fassung vom November 2015.
STASTO Automation KG
Feldstraße 9d, 6020 Innsbruck, Österreich
FN 442444 d, Landesgericht Innsbruck · UID ATU70017046
Stand: September 2026
Inhalt
- Geltungsbereich, Abwehr fremder Bedingungen
- Angebot, Bestellung, Vertragsabschluss
- Preise
- Lieferung, Lieferfrist, Gefahrübergang
- Exportkontrolle und Sanktionen
- Zahlungsbedingungen
- Eigentumsvorbehalt
- Rücknahme von Ware
- Gewährleistung
- Haftung
- Produkthaftung, Produktsicherheit, Weitergabe
- Unterlagen, Schutzrechte, Geheimhaltung
- Besondere Bestimmungen für Verbraucher
- Datenschutz, Kommunikation
- Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Geltungsbereich, Abwehr fremder Bedingungen
Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von STASTO an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Für Verbraucher im Sinne des KSchG gilt zusätzlich Abschnitt 13.
Es gelten ausschließlich diese Bedingungen. Einkaufs-, Bestell-, Rahmen- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt – auch dann nicht, wenn STASTO ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht, in Kenntnis solcher Bedingungen liefert oder Zahlungen annimmt. Das gilt gleichermaßen für Bedingungen, die in Bestellungen, Rahmenverträgen, Lieferantenportalen, Lieferantenkodizes, Qualitätssicherungsvereinbarungen oder Bestellformularen abgedruckt sind oder auf die dort verwiesen wird.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn STASTO ihnen für den konkreten Vertrag ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung muss von der Geschäftsführung von STASTO unterschrieben sein; E-Mail-Korrespondenz, Auftragsbestätigung, Lieferung, Rechnungslegung oder die Registrierung in einem Lieferantenportal sind keine solche Zustimmung. Schweigen auf die Übermittlung fremder Bedingungen gilt niemals als Zustimmung.
Widersprechen einander diese Bedingungen und Bedingungen des Vertragspartners, ohne dass STASTO nach Absatz 3 zugestimmt hat, gelten im Umfang des Widerspruchs diese Bedingungen; hilfsweise das dispositive österreichische Recht.
Diese Bedingungen gelten in der bei Vertragsabschluss aktuellen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Vertragspartner, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.stasto.eu/generalterms abrufbar.
Mitarbeiter von STASTO sind nicht befugt, von diesen Bedingungen abweichende mündliche Zusagen zu machen. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform; E-Mail genügt, soweit diese Bedingungen nicht ausdrücklich eine Unterschrift verlangen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die wirksame Regelung, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Verträge mit anderen Gesellschaften der STASTO-Gruppe unterliegen deren eigenen Bedingungen. Soweit eine Landesgesellschaft keine eigenen Bedingungen veröffentlicht hat, gelten diese Bedingungen sinngemäß.
Bei Abweichungen zwischen der deutschen Fassung dieser Bedingungen und einer Übersetzung geht die deutsche Fassung vor.
2. Angebot, Bestellung, Vertragsabschluss
Angebote von STASTO sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und mit einer Bindefrist versehen sind.
Bestellungen des Vertragspartners sind verbindliche Anbote. Der Vertragspartner ist daran vier Wochen ab Einlangen bei STASTO gebunden.
Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von STASTO (E-Mail genügt) oder mit der Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung maßgeblich. Weicht sie von der Bestellung ab, gilt der Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung als geschlossen, wenn der Vertragspartner nicht binnen drei Werktagen ab Zugang schriftlich widerspricht.
Im Online-Shop von STASTO stellt die Darstellung der Waren kein verbindliches Angebot dar. Mit Absenden der Bestellung gibt der Vertragspartner ein Anbot ab. Die automatische Bestelleingangsbestätigung ist keine Annahme; die Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung oder Versand der Ware.
Angaben in Katalogen, Datenblättern, Preislisten, im Online-Shop und in sonstigen Unterlagen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt werden. STASTO behält sich technische Änderungen im Zuge der Produktpflege vor, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind und den vereinbarten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Über den üblichen Rahmen hinausgehende Leistungen – insbesondere Planung, Auslegung, Konstruktion und Reisen – werden nach den bei STASTO üblichen Sätzen verrechnet, auch wenn es zu keinem Auftrag kommt.
Anwendungstechnische Auskünfte und Auslegungshinweise von STASTO beruhen auf den vom Vertragspartner mitgeteilten Einsatzbedingungen. Der Vertragspartner hat STASTO alle Umstände bekanntzugeben, die für die Eignung der Ware von Bedeutung sein können (Medium, Druck, Temperatur, Einbausituation, Schalthäufigkeit, Umgebungsbedingungen, rechtliche Anforderungen). Die Prüfung, ob die Ware für den konkreten Einsatz geeignet ist, obliegt dem Vertragspartner.
3. Preise
Preise verstehen sich in Euro, netto ohne Umsatzsteuer, EXW Lager Innsbruck (Incoterms 2020), einschließlich handelsüblicher Verpackung und ohne Verladung, Fracht, Versicherung, Zölle, Gebühren und sonstige Nebenkosten.
Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate und steigen in diesem Zeitraum die Gestehungskosten von STASTO (Material, Energie, Löhne, Fracht, Zölle, Wechselkurse) nachweislich, ist STASTO berechtigt, den Preis im Ausmaß dieser Steigerung anzupassen. Übersteigt die Anpassung 10 % des vereinbarten Preises, kann der Vertragspartner binnen 14 Tagen ab Mitteilung vom betroffenen Teil des Vertrages zurücktreten. Bei Abrufen aus Rahmenverträgen gilt der Preis zum Zeitpunkt des Abrufs.
Aufträge ohne Preisvereinbarung werden zu den am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Listenpreisen von STASTO verrechnet.
Für Aufträge unter dem in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen Mindestbestellwert kann STASTO einen Kleinmengenzuschlag verrechnen.
4. Lieferung, Lieferfrist, Gefahrübergang
Mangels anderer Vereinbarung erfolgt die Lieferung EXW Lager Innsbruck (Incoterms 2020). Ist eine andere Lieferklausel vereinbart, richtet sich der Gefahrübergang nach dieser Klausel.
Übernimmt STASTO den Versand, wählt STASTO Transportweg und Transportmittel nach billigem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners abgeschlossen.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, Beibringung der vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen und Freigaben sowie Eingang vereinbarter Anzahlungen. Liefertermine werden als Kalenderwoche angegeben und sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
STASTO ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind, und kann diese gesondert verrechnen.
Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von STASTO nicht zu vertretende Umstände – insbesondere Krieg, Unruhen, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Sanktionen und Exportbeschränkungen, Streik, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportstörungen, Cyberangriffe sowie das Ausbleiben oder die verspätete Lieferung von Vorlieferanten trotz kongruenten Deckungsgeschäfts – verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, auch wenn STASTO bereits in Verzug ist. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Teile vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Gerät STASTO in Lieferverzug, hat der Vertragspartner schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur wirksam, wenn er bei Setzung der Nachfrist für den Fall ihres fruchtlosen Ablaufs schriftlich angedroht wurde. Schadenersatz wegen Lieferverzugs schuldet STASTO nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vertragsstrafen, Pönalen oder pauschalierte Verzugsentschädigungen gelten nur, wenn STASTO sie ausdrücklich schriftlich vereinbart hat.
Nimmt der Vertragspartner die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder Ort an, kann STASTO die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners einlagern und ab dem zweiten Monat Lagerkosten von 0,5 % des Nettorechnungswertes je angefangenem Monat, mindestens jedoch die tatsächlichen Kosten, verrechnen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist kann STASTO vom Vertrag zurücktreten, Schadenersatz verlangen und die Ware anderweitig verwerten.
Transportschäden und Fehlmengen hat der Empfänger bei Übernahme gegenüber dem Frachtführer festzuhalten und STASTO binnen drei Werktagen schriftlich zu melden. Sie berechtigen weder zur Verweigerung der Annahme noch zur Zurückbehaltung der Zahlung.
Behördliche Genehmigungen, Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen sowie Meldungen an Behörden besorgt der Vertragspartner auf seine Kosten.
Eine förmliche Abnahme findet nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt.
5. Exportkontrolle und Sanktionen
Die Erfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Vorschriften des nationalen, europäischen oder US-amerikanischen Außenwirtschafts-, Exportkontroll- oder Sanktionsrechts entgegenstehen. Verzögerungen durch Ausfuhrprüfungen oder Genehmigungsverfahren verlängern die Lieferfrist entsprechend und begründen keinen Verzug.
Der Vertragspartner hat STASTO auf Verlangen Angaben zum Endverbleib und zur Endverwendung der Ware zu machen. Er darf die Ware nicht an Personen, Unternehmen oder in Länder liefern, gegen die Sanktionen oder Embargos bestehen, und hat bei Weitergabe die einschlägigen Vorschriften selbst einzuhalten.
Besteht der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen diese Vorschriften oder wird eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt, kann STASTO vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt STASTO 2 % Skonto, sofern zu diesem Zeitpunkt keine fälligen Verbindlichkeiten des Vertragspartners offen sind.
STASTO stellt Rechnungen elektronisch aus und übermittelt sie per E-Mail oder über ein vereinbartes Portal. Der Vertragspartner stimmt dem zu.
Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto. Bankspesen trägt der Vertragspartner.
Der Zahlungsverzug tritt mit Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung ein. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen von 12 % p.a., mindestens jedoch in der Höhe des § 456 UGB, sowie die Pauschale nach § 458 UGB und alle zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners werden alle offenen Forderungen sofort fällig. STASTO kann in diesen Fällen weitere Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von noch nicht erfüllten Verträgen zurücktreten.
Vereinbarte Rabatte, Boni und Skonti setzen die fristgerechte Zahlung voraus.
Der Vertragspartner kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von STASTO schriftlich anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
Tritt STASTO aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, vom Vertrag zurück, oder storniert der Vertragspartner einen Auftrag mit Zustimmung von STASTO, hat der Vertragspartner die bereits gelieferte Ware auf seine Kosten zurückzustellen und einen pauschalierten Schadenersatz von 20 % des Nettoauftragswertes zu zahlen. Für Sonderanfertigungen und nicht lagerhaltige Ware sind die tatsächlich angefallenen Kosten, höchstens der Nettoauftragswert, zu ersetzen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt STASTO vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Kosten im Eigentum von STASTO (Vorbehaltsware), auch wenn sie bereits montiert oder eingebaut ist.
Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind untersagt. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner schon jetzt bis zur Höhe der Forderungen von STASTO an STASTO ab; STASTO nimmt die Abtretung an. Der Vertragspartner hat die Abtretung in seinen Büchern zu vermerken (Buchvermerk) und auf Verlangen die Abnehmer zu verständigen. Bis auf Widerruf ist er zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt.
Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für STASTO. Wird sie mit anderen Sachen verbunden, vermischt oder verarbeitet, erwirbt STASTO Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen. Der Vertragspartner verwahrt die neue Sache unentgeltlich für STASTO.
Bei Pfändung oder sonstigem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Vertragspartner auf das Eigentum von STASTO hinzuweisen und STASTO unverzüglich zu verständigen. Die Kosten der Abwehr trägt der Vertragspartner.
Bei Zahlungsverzug oder Insolvenz des Vertragspartners kann STASTO die Vorbehaltsware herausverlangen und auf Kosten des Vertragspartners abholen. Die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn STASTO dies ausdrücklich erklärt.
Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht am Lageort der Ware nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen wirksam, hat der Vertragspartner auf seine Kosten an allen Handlungen mitzuwirken, die dort ein gleichwertiges Sicherungsrecht begründen.
8. Rücknahme von Ware
Eine Rücknahme mangelfreier Ware erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von STASTO und nur für ungebrauchte, unbeschädigte Ware in der Originalverpackung, die innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung zurückgesendet wird.
Für die Rücknahme verrechnet STASTO eine Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungspauschale von 20 % des Nettowarenwertes, mindestens 25 Euro. Rücktransport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
Von der Rücknahme ausgeschlossen sind Sonderanfertigungen, kundenspezifisch konfigurierte oder abgelängte Ware, Ware mit geöffneter Versiegelung sowie Ware, die nicht mehr zum aktuellen Lieferprogramm gehört.
9. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Für nachgebesserte oder ersetzte Ware läuft die ursprüngliche Frist weiter, mindestens jedoch sechs Monate ab Übergabe der nachgebesserten oder ersetzten Ware.
Die Vermutung des § 924 ABGB, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat das Vorliegen des Mangels bei Übergabe nachzuweisen.
Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen. Erkennbare Mängel und Fehlmengen sind spätestens binnen acht Tagen ab Lieferung, verdeckte Mängel binnen acht Tagen ab Entdeckung, schriftlich (E-Mail genügt) unter Beschreibung des Mangels zu rügen; eine begonnene Verarbeitung ist einzustellen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt und Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels und Irrtum über die Mangelfreiheit sind ausgeschlossen (§ 377 UGB).
Bei berechtigter Mängelrüge leistet STASTO nach eigener Wahl Verbesserung oder Austausch, an Ort und Stelle oder nach Rücksendung der Ware an einen von STASTO benannten Ort. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von STASTO über. Schlägt Verbesserung oder Austausch trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist zweimal fehl, kann der Vertragspartner Preisminderung verlangen; Wandlung nur bei einem wesentlichen, unbehebbaren Mangel.
STASTO trägt die Kosten der Verbesserung oder des Austausches einschließlich der Versandkosten der Ersatzware. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde – insbesondere Aus- und Einbaukosten, Reise- und Transportkosten ins Ausland –, trägt der Vertragspartner. Stellt sich eine Mängelrüge als unberechtigt heraus, ersetzt der Vertragspartner STASTO die Kosten der Prüfung.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürlicher Verschleiß, Verbrauchs- und Verschleißteile (insbesondere Dichtungen, Membranen, Filterelemente, Gummielemente, Leuchtmittel) sowie Mängel, die auf unsachgemäße Lagerung, Montage, Inbetriebnahme oder Bedienung, auf Nichteinhaltung der Betriebsanleitung oder der in den Datenblättern angegebenen Einsatzgrenzen (Druck, Temperatur, Medium, Druckluftqualität, Schalthäufigkeit, Umgebung), auf ungeeignete Betriebsmittel, auf Eingriffe oder Reparaturen durch den Vertragspartner oder Dritte oder auf Überbeanspruchung zurückzuführen sind.
Für gebrauchte Ware und für Änderungen oder Umbauten an Ware, die nicht von STASTO geliefert wurde, wird keine Gewährleistung übernommen.
Rückgriffsansprüche des Vertragspartners nach § 933b ABGB bestehen nur, soweit der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über das gesetzliche Maß hinausgehenden Gewährleistungsvereinbarungen getroffen hat.
10. Haftung
STASTO haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; das gilt nicht für Personenschäden und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit dieses zwingend ist.
Der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Datenverlust, Aus- und Einbaukosten, Rückrufkosten sowie von Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz vorliegt.
Soweit die Haftung nicht ausgeschlossen ist, ist sie – außer bei Vorsatz und bei Personenschäden – der Höhe nach mit dem Nettowert der schadenverursachenden Lieferung, höchstens jedoch mit dem Deckungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung von STASTO, begrenzt.
Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen.
Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab Lieferung, gerichtlich geltend zu machen.
Anwendungstechnische Beratung erfolgt nach bestem Wissen; eine Haftung für ihre Richtigkeit besteht nur, wenn die Beratung schriftlich als verbindlich bezeichnet wurde. Die Eignung der Ware für den vorgesehenen Einsatz prüft der Vertragspartner.
11. Produkthaftung, Produktsicherheit, Weitergabe
Regressansprüche nach § 12 PHG sowie Ansprüche wegen Sachschäden, die ein Unternehmer an überwiegend in seinem Unternehmen verwendeten Sachen erleidet, sind ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat diesen Ausschluss seinen Abnehmern zu überbinden und sie zur Weiterüberbindung zu verpflichten.
Der Vertragspartner hat die von STASTO mitgelieferten oder bereitgestellten Produktinformationen, Datenblätter, Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise zu beachten, aufzubewahren und bei Weitergabe der Ware seinen Abnehmern vollständig zu übermitteln.
Von STASTO gelieferte Komponenten sind zum Einbau in Maschinen und Anlagen bestimmt. Für die Risikobeurteilung, Konformität und Kennzeichnung der Gesamtmaschine oder Anlage nach den anwendbaren Produktvorschriften der Europäischen Union ist der Vertragspartner als Hersteller oder Integrator verantwortlich.
Der Vertragspartner hat die Weitergabe der Ware so zu dokumentieren, dass Abnehmer, Produkt und Datum feststellbar sind, diese Unterlagen mindestens zehn Jahre ab Weitergabe aufzubewahren und STASTO auf Verlangen unverzüglich vollständig zur Verfügung zu stellen. Er hat an Rückrufen und Sicherheitsmaßnahmen mitzuwirken und ihm bekannt werdende Produktfehler STASTO unverzüglich zu melden.
Der Vertragspartner hält STASTO schad- und klaglos, soweit Ansprüche Dritter auf Umständen beruhen, die seiner Sphäre zuzurechnen sind, insbesondere auf unsachgemäßer Anwendung, fehlerhafter Integration, Änderung der Ware oder unterlassener Weitergabe von Produktinformationen.
12. Unterlagen, Schutzrechte, Geheimhaltung
Alle von STASTO überlassenen Angebote, Zeichnungen, Auslegungen, Berechnungen, Datenblätter und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von STASTO. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
Liefert STASTO nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Vertragspartners, hält dieser STASTO wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos.
Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen bleiben auch dann Eigentum von STASTO, wenn der Vertragspartner sich an ihren Kosten beteiligt hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
Beide Teile behandeln alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen des jeweils anderen, insbesondere Preise und Konditionen, vertraulich.
Die Verwendung der Marken und Logos von STASTO durch den Vertragspartner bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
13. Besondere Bestimmungen für Verbraucher
Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gelten diese Bedingungen nur, soweit sie dem KSchG, dem FAGG und sonstigen zwingenden Verbraucherschutzvorschriften nicht widersprechen. Insbesondere gelten für Verbraucher nicht: die Preisanpassung nach Abschnitt 3 Absatz 2, die Beschränkungen der Gewährleistung nach Abschnitt 9 Absätze 1 bis 3, 5 und 8, die Haftungsbeschränkungen nach Abschnitt 10 Absätze 3 bis 5, das Aufrechnungsverbot nach Abschnitt 6 Absatz 7 sowie die Gerichtsstandsvereinbarung nach Abschnitt 15 Absatz 3.
Verbraucher, die im Fernabsatz bestellen, können binnen 14 Tagen ab Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Die Einzelheiten und das Muster-Widerrufsformular sind in der gesonderten Rücktrittsbelehrung enthalten. Kein Rücktrittsrecht besteht bei Ware, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist.
Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern betragen 4 % p.a.
14. Datenschutz, Kommunikation
STASTO verarbeitet personenbezogene Daten des Vertragspartners und seiner Ansprechpersonen zur Vertragsabwicklung nach der DSGVO und dem Datenschutzgesetz. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung unter www.stasto.eu/privacy-policy.
Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag können per E-Mail an die zuletzt bekanntgegebene Adresse abgegeben werden, soweit diese Bedingungen nicht ausdrücklich eine Unterschrift verlangen.
15. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Innsbruck, auch wenn die Übergabe tatsächlich an einem anderen Ort erfolgt.
Auf alle Verträge und die daraus entstehenden Ansprüche ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anzuwenden.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck. STASTO ist berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
Fassung September 2026. Ersetzt die Fassung vom November 2015. Maßgeblich ist die deutsche Fassung.